Bosbach

Herzlich willkommen!

Um Beachtung der Hausordnung wird gebeten!

Es gibt Orte, die weniger durch ihre Größe oder durch bestimmte historische Ereignisse bekannt wurden als dadurch, dass dort lediglich bestimmte Abkommen oder Verträge geschlossen wurden – die allerdings ihrerseits als „historisch“ gelten können. So ein Ort ist auch Schengen in Luxemburg. Diese Gemeinde gehört zum Kanton Remich und beherbergt nur etwa 5.000 Einwohner. Bis in das benachbarte Saarland sind es nur wenige Meter. Dennoch ist „Schengen“ international bekannt – als Synonym für Freizügigkeit und offene Grenzen innerhalb der Länder der EU. Genauer gesagt: Aller EU-Staaten mit Ausnahme von Irland, Kroatien, Rumänien, Bulgarien und Zypern, plus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

„Schengen“ ist im Grunde der Oberbegriff für eine Vielzahl von Abkommen

Das erste wurde am 14. Juni 1985 geschlossen und diente im Kern der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes. Das Prinzip: Sichere EU-Außengrenzen, Zug-um-Zug gegen die Abschaffung stationärer Binnengrenzkontrollen. Allerdings: Bei schwerwiegenden Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit können diese Kontrollen vorübergehend wieder eingeführt werden, längstens für sechs Monate. Konkretes Beispiel: Im Vorfeld des G8-Gipfels in Genua oder während des G7-Gipfels auf Schloß Elmau (Bayern) Mai/Juni 2015. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 362.275 Reisende überprüft. Festgestellt wurden unter anderem 10.555 Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, 237 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und 151 Urkundsdelikte. Daneben gab es 1.056 Personen-Fahndungstreffer und 135 Personen mit offenen Haftbefehlen konnten entdeckt werden. 

Nicht wenige übersetzen allerdings „Abschaffung der stationären Binnengrenzkontrollen“ mit „Abschaffung der Binnengrenzen“ (zwischen den einzelnen EU-Staaten), was natürlich nicht richtig ist. Denn gerade WEIL die stationären Binnengrenzkontrollen im Regelfall nicht mehr vorgenommen werden (dürfen), muss die EU sehr genau darauf achten, dass die geltenden Vorschriften bei der Einreise in den sogenannten „Schengenraum“ beachtet werden.

Wir müssen wissen, wer einreist und sich hier aufhält!

Für eine Vielzahl von Staaten gilt neben dem Mitführen eines Passes auch die Visumspflicht – ohne Visum keine Einreise. Zumindest theoretisch, denn praktisch ist die Einreise problemlos möglich, wenn an der Grenze ein Asylbegehren vorgetragen wird. Dann ersetzt das Wort „Asyl“ die Pass- und Visumspflicht. Ob das allerdings dem geltendem Recht entspricht kann dahinstehen, denn das ist jedenfalls seit Herbst 2015 die Praxis. Praxis ist allerdings auch: Kein Pass, kein Sichtvermerk trotz Pflicht, kein Asylbegehren? Dann erfolgt eine Zurückweisung.

Die Aufnahmebereitschaft für ukrainische Flüchtlinge ist auch in Deutschland beeindruckend groß! Ohne die überwältigende Hilfe aus der Mitte der Gesellschaft, wären die staatlichen Stellen schnell überfordert. Für Staatsbürger der Ukraine und ihnen rechtlich Gleichgestellte ist es möglich visumsFREI nach Deutschland einzureisen und sich hier bis zu drei Monate aufzuhalten, nach Anwendung der EU-Massenzustromrichtlinie haben sie einen Anspruch auf eine „Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz“ bis zu einem Jahr, bei Verlängerung sogar bis zu 3 Jahren.

Das allerdings setzt eine rechtliche Überprüfung und dies wiederum eine vorherige Registrierung voraus. Und deshalb ist es schlicht falsch und auch ehrenrührig der Bundespolizei latenten Rassismus vorzuwerfen, wenn sie entsprechende Kontrollen vornimmt. Denn nicht jede/r der ÜBER die Ukraine einreist, stammt auch AUS der Ukraine. Es sind dann Drittstaatsbürger aus Nicht-EU-Staaten mit einem Aufenthaltstitel (nur) für die Ukraine. Diese Personen müssten eigentlich ein reguläres Asylverfahren durchlaufen, inklusive einer Identitätsprüfung. Auch zur Überprüfung, ob sie bereits in anderen EU-Staaten registriert sind.

Kontrollen sind keine anlasslosen Schikanen, sie dienen der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Regelungen. Sie diskriminieren niemanden und schützen uns alle vor Rechtsbruch oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten.