Bosbach/ Wegweiser

The same Prozedere as every  Blockade

Bedeutet physische Präsenz zur Verhinderung einer Veranstaltung „Gewalt“?

Schon das Datum des Parteitags, der 4. Juli 2026, galt vielen als veritabler Skandal. Hatte doch die NSDAP genau 100 Jahre zuvor in Weimar – von Erfurt nicht weit entfernt – ihren 2. Reichsparteitag abgehalten. Damit war klar, dass die AfD dieses Datum ganz bewusst ausgewählt hatte. Mehr Provokation war kaum möglich. Blöd nur, dass sie Monate zuvor bei der Messe Erfurt lediglich für ein „Wochenende im Juni“ angefragt hatte und dass das umstrittene Datum ein Vorschlag dieser Messegesellschaft war.

Wie dem auch sei, jedenfalls musste dieser Parteitag nach Meinung vieler unter allen Umständen verhindert werden. Natürlich friedlich und gewaltlos, angesagt war mal wieder „ziviler Widerstand“. 

Blöd nur, dass gemäß § 9 I des PartG „Parteitage mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal stattfinden“. Volkstümlich formuliert: Mindestens alle zwei Jahre. Und dieses Parteiengesetz gilt – man höre und staune – auch für die AfD. Zwar ist eine Pflicht zur Durchführung eines Parteitages und dessen Verhinderung nicht zu 100 % kompatibel, aber in Zeiten wie diesen wollte die Verhinderer-Fraktion offenbar nicht kleinteilig denken, schließlich ging – und geht – es um den Fortbestand unserer Demokratie. 

Und was spräche gegen friedlichen, vor allen Dingen gewaltfreien Protest? Schließlich gibt es ja das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit! Was aber bedeutet in diesem Kontext „gewaltfrei“?

Klaus Laepple, heute 86 Jahre alt, ist ein wirklich liebenswerter Zeitgenosse. Er war lange Jahre der Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV) und ist heute dessen Ehrenpräsident. Lange Zeit war er eine der einflussreichsten Persönlichkeiten in der Tourismusbranche. Und er hat Rechtsgeschichte geschrieben! Nein, nicht wie man vermuten könnte im Reiserecht, obwohl er die beliebte Frage „Ist die Präsenz einer Schweizer Trachtengruppe bei einer Kreuzfahrt durch die Karibik“ ein Reisemangel sicherlich unfallfrei beantworten könnte: Ja! Jedenfalls dann, wenn an Bord statt karibischer Klänge Jodel- und Blasmusik ertönt.

Doch statt Karibik KVB. Denn Laepple war zu seiner Sturm- und Drangzeit an der Uni zu Köln im RCDS aktiv und war in dieser Eigenschaft an einer Protestaktion gegen Fahrpreiserhöhungen der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) beteiligt. Man ließ sich einfach auf den Gleisen nieder und stand auch nicht auf, als Bahnen näherkamen. Unjuristisch formuliert: Die Protestler nutzten nur die Schwerkraft aus. Wo soll hier Gewalt im Spiel sein?

Viele Jahre tobte in verschiedenen Instanzen ein heftiger Streit über die Auslegung des Begriffes Gewalt. Mal Verurteilung, mal Freispruch – bis der BGH am 08.08.1969 entschied: Mit Gewalt nötigten auch diejenigen, die psychischen Zwang ausübten, um so z. B. Fahrzeugführer zum Anhalten zu zwingen. Wir ahnen schon, dass dieses Urteil Kritik nach sich ziehen würde und tat es dann auch. Diese Entscheidung wurde später durch das BVerfG teilweise revidiert: Bei der Auslegung des Gewaltbegriffes müsse die Versammlungsfreiheit angemessen berücksichtigt werden. Ah ja. Vor dem Hintergrund des eingangs erwähnten Parteitages in Erfurt dürfte eine relativ junge Entscheidung des BGH sein, nach der es rechtlich nicht zulässig sei, „grobe Störungen“ zu verursachen oder Totalblockaden zu organisieren, um Versammlungen unmöglich zu machen.

Ich tippe, mit diesen Rechtsfragen werden sich Gesellschaft und Justiz noch jahrzehntelang beschäftigen müssen. Was allerdings nicht notwendig ist, wenn die Delegierten schon lange vor den Protestierenden aufgestanden sind oder lediglich Gleise blockiert werden, auf denen weder Bahnen noch Züge fahren. Dinge gibt's ...