Darknet

„Auch die Polizei ist im Darknet aktiv“

Im Interview: Carsten Meywirth

Das Darknet bietet legale Nutzungsmöglichkeiten, wird aber auffällig oft von Kriminellen genutzt. Wie funktioniert das Darknet, wie groß ist das Problem und vor welchen technischen und rechtlichen Problemen stehen die Behörden? 5 Fragen an Carsten Meywirth, designierter Leiter der Abteilung Cybercrime im Bundeskriminalamt.
Carsten Meywirth ist der designierte Leiter der Abteilung Cybercrime im Bundeskriminalamt. Nach seiner polizeilichen Ausbildung bei der Schutzpolizei des Landes Niedersachsen trat er 1987 in das Bundeskriminalamt ein. In seiner mehr als dreißigjährigen Amtszugehörigkeit hatte Herr Meywirth in unterschiedlichen Verwendungen in den Abteilungen Zentrale Dienste und Organisierte und Allgemeine Kriminalität Führungsaufgaben übernommen. Ferner leitete er ab 2005 in der Abteilung Informationstechnik des Bundeskriminalamts unterschiedliche Projekte und war ab 2008 Leiter des Stabes des IT-Direktors. Darüber hinaus leitete er für drei Jahre die Gruppe Cybercrime in der Abteilung Organisierte und Schwere Kriminalität und leitet seit 2016 die Gruppe Zentrale Logistikaufgaben in der Abteilung Zentrale Verwaltung. Im Oktober 2019 wurde er mit der Leitung der Projektgruppe zum Aufbau der Abteilung Cybercrime beauftragt, die zum April 2020 im Bundeskriminalamt eingerichtet wird.
© Bundeskriminalamt

VdZ: Das Darknet ist in den letzten Jahren für die Breite der Gesellschaft zum Begriff geworden, es wird für Waffenverkäufe ebenso wie zur Kinderprostitution genutzt. Wie „groß“ ist das Problem Darknet?

Meywirth: Mit Darknet bezeichnen Strafverfolgungsbehörden weltweit derzeit nahezu ausschließlich über das Tor-Netzwerk erreichbare kriminelle Online-Plattformen wie Foren oder Marktplätze. Die Nutzung des Tor-Browsers ist auch für computertechnische Laien einfach möglich und das Tor-Netzwerk bietet eine weitgehende Anonymität für jeden Nutzer. Aus diesen Gründen nutzen auch Kriminelle diese Infrastruktur für ihre Zwecke.

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Das Internet wird zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten genutzt.

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Das Internet in der Gesamtbetrachtung wird zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten genutzt. Hier bieten sich beispielsweise Vertriebswege für den Verkauf inkriminierter Waren aller Art. Deshalb stoßen wir dort vielfach auf die dieselben Straftaten, wie wir sie aus der analogen Welt kennen. Dies gilt in gleicher Weise für den Teil des Internets, den wir als Darknet oder auch Dark Web bezeichnen und der nur mit ganz bestimmter Zugangssoftware, zum Beispiel dem Tor-Browser, erreichbar ist.

Aktuell stellen wir fest, dass der illegale Handel mit Betäubungsmitteln und die Verbreitung von Kinderpornografie im Internet – und damit auch im Darknet – besondere Schwerpunkte darstellen. Aber auch der illegale Handel mit scharfen Schusswaffen und Arzneimitteln, der Handel mit Falschgeld und gefälschten Ausweisdokumenten ist Teil des Kriminalitätsgeschehens im Cyberraum. Darüber hinaus sehen wir immer häufiger Angebote zur Geldwäsche als Service für andere Kriminelle. Im Ergebnis haben sich im Darknet Strukturen entwickelt, die unterschiedlichste Straftatenbegehungen ermöglichen und kriminelle Dienstleistungen anbieten.

VdZ: Sind die Behörden in der Lage, das Darknet zu überwachen, bzw. wo stoßen sie an ihre Grenzen?

Meywirth: Auf eine kriminelle Online-Plattform gelangt der computertechnische Laie nicht so leicht wie auf Inhalte im sogenannten Clear Web.

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Es ist alles andere als risikolos im Darknet illegale Geschäft abzuwickeln.

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Dem Nutzer stehen keine Suchmaschinen wie zum Beispiel Google zur Verfügung. Es bedarf demnach etwas mehr Anstrengung, um das zu finden, wonach man sucht. Allerdings gehört zur Wahrheit auch, dass derjenige, der es darauf anlegt, durchaus zu den kriminellen Marktplätzen vordringt. Für viele endet das aber auch ernüchternd. Immer wieder geraten die Käufer an Betrüger, die inkriminierte Ware anbieten, Vorkasse verlangen und nicht liefern. Aber noch mehr: Auch die Polizei ist im Darknet aktiv. Niemand kann sich sicher sein, mit wem er kriminelle Geschäfte anbahnt. Bieten sich für uns hier Ermittlungsansätze gehen wir konsequent strafrechtlich dagegen vor. Es ist alles andere als risikolos im Darknet illegale Geschäft abzuwickeln.

VdZ: Welche (technischen) Möglichkeiten gäbe es für Fahnder, Kriminellen auf die Spur zu kommen?

Meywirth: Die Herausforderung in den Ermittlungen besteht darin, den Straftäter aus der Anonymität des Darknets zu holen und ihn letztendlich zu identifizieren. Wir haben verschiedene technische Möglichkeiten, die wir vor dem Hintergrund unserer bisher gemachten Erfahrungen und mit hoher kriminalistischer Kreativität zielgerichtet einsetzen.

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Die Herausforderung in den Ermittlungen besteht darin, den Straftäter zu identifizieren.

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Und hier sind wir zwischenzeitlich sehr erfolgreich. Beleg dafür sind unsere Ermittlungen gegen die Betreiber der Darknet-Plattformen „Deutschland im Deep Web“, „AlphaBay Market“, „Hansa Market“ und zuletzt „Wall Street Market“, ebenso wie gegen maßgebliche Verkäufer von Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Falschgeld und anderen inkriminierten Waren auf diesen Plattformen.

VdZ: Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen wären dafür nötig?

Meywirth: Der festgestellte Rechtsänderungsbedarf für die Einführung einer Strafbarkeit für das Betreiben krimineller Plattformen im Internet ist eine langjährige Forderung des BKA. Dies soll mit dem Tatbestand des § 126a StGB-neu erreicht werden.

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Ddie Einführung einer Strafbarkeit für das Betreiben krimineller Plattformen im Internet ist eine langjährige Forderung des BKA.

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Die Zielrichtung des § 126a StGB-neu aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ist, das strafrechtliche Handeln der Betreiber/Administratoren von Darknet-Plattformen mit einem eigenen Tatbestand erfassen zu können. Ein eigener Tatbestand würde uns Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzen, die jeweiligen strafrechtlichen Ermittlungen von Beginn an zielgerichteter und effektiver führen zu können, da es nicht mehr erforderlich wäre, nach einem „passenden Ersatztatbestand“ suchen und diesen auf seine Anwendbarkeit prüfen zu müssen. Zudem würde es einfacher gelingen, nach Identifizierung der Tatverdächtigen, durch Beschlagnahme und damit Abschaltung der Plattform tausenden Nutzern, die sich ebenfalls z. B. durch den Erwerb von Schusswaffen oder Betäubungsmitteln strafbar machen, auf einen Schlag die Tatgelegenheit zu entziehen. Zudem würde in einem neuen § 126a StGB klar gestellt werden, dass allein die Zurverfügungstellung und das Betreiben von Darknet-Plattformen einen eigenen Unrechtsgehalt beinhaltet. Dies könnte aus unserer Sicht auch generalpräventive Wirkung haben.

Ist das Darknet ein reiner Tummelplatz für Kriminelle oder gibt es auch legitime oder gar nützliche Nutzungsmöglichkeiten?

Meywirth: Die ursprüngliche Idee des Tor-Netzwerks ist es, dem Nutzer weitgehende Anonymität beim Surfen im Internet zu bieten. Es ist auch mit Blick auf berechtigte und legale Anliegen wie Schutz vor staatlicher Zensur, Informationsfreiheit und freier Meinungsäußerung geschaffen worden.

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Die Nutzung des Tor-Netzwerks an sich stellt keine strafbare Handlung dar.

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Die Nutzung des Tor-Netzwerks an sich stellt insofern keine strafbare Handlung dar, sondern steht jedem Internetnutzer zur Verfügung. Gerade für Oppositionelle und Journalisten in autoritär regierten Staaten bietet die Nutzung des Tor-Netzwerks eine Möglichkeit, weitgehend geschützt vor staatlicher Repression ihren Aktivitäten nachgehen zu können.

Mit dem Blick auf legale Anliegen geschaffen, wird das Darknet aber auch in besondere Weise von Straftätern zur Begehung von Straftaten und Verschleierung ihrer Identität missbraucht. Insbesondere geeignet ist dieser Teil des Internets zum Hosting von Foren und Plattformen mit illegalen Inhalten sowie Marktplätzen der Underground Economy. Wenn wir also über das Darknet als den Teil des Internets sprechen, in dem überwiegend Straftaten begangen werden, sind dort naturgemäß eher Kriminelle anzutreffen. Gleichermaßen sind auch wir als Polizei im Darknet aktiv, um kriminelle Schwerpunkte zu erkennen, Straftaten aufzuklären und die Täter zu überführen. Denn das muss klar sein: Auch das Internet ist kein strafverfolgungsfreier Raum.