Zum besseren Verständnis: Vor 130 Jahren, also zu Zeiten von Kaiser Wilhelm II., gab es noch den § 95 StGB (alte Fassung), dessen Absatz 1 wie folgt lautete: „Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Im Herbst 1896 geruhte Sr. Majestät an einem jagdlichen Treiben teilzunehmen. Offenbar zur Vermeidung einer Nichtsichtung jagdbaren Wildes oder zur Vermeidung von Fehlschüssen – so genau weiß man das nicht – hatte man bereits im Vorfeld (!) des munteren Treibens 200 Wildschweine eingefangen, um selbige der Jagdgesellschaft quasi serviergerecht vor die Büchsen zu bugsieren.
Das Magdeburger Qualitätsmedium „Volksstimme“ war darob offensichtlich „not amused“ und kommentierte sarkastisch „das Abschlachten der Wildsauen, eine greuliche Metzgerarbeit, verübt an hilflosen und abgetriebenen Tieren“. Zwar hat das Wild, das in aller Regel im Gegensatz zur Jagdgesellschaft unbewaffnet durch das Unterholz streift, immer den strategischen Nachteil der Wehrlosigkeit – aber das Zusammentrommeln von Keilern und Bachen zwecks Amüsements des kaiserlichen Jagdtrosses war der Volksstimme wohl zu viel des Guten.
Es kam, was – damals – kommen musste. Der verantwortliche Redakteur erhielt – weit unterhalb des Antrags der Staatsanwaltschaft – neun Monate Gefängnis. Erstaunlich, denn die Wörter Kaiser und/oder Wilhelm II. waren in dem Kommentar nicht zu finden.
Ratio legis: Kritik am Kaiser und anderen Herrschern ist absolut tabu. Kritik = Beleidigung = strafbar.
Ok, den Straftatbestand der „Majestätsbeleidigung“ kennt das heutige Strafrecht nicht mehr, prima facie in Ermangelung „echter“ Majestäten, denn Schützenkönige oder Karnevalsprinzen genossen noch nie einen besonderen Ehrenschutz. Ich möchte diesbezüglich den Gesetzgeber auch nicht auf dumme Gedanken bringen.
Aber immerhin gibt es – nach wie vor – den § 188 StGB zum Schutz von „Personen des öffentlichen Lebens“. Diese Vorschrift soll der „Emotionalisierung und Polarisierung der öffentlichen politischen Auseinandersetzung entgegenwirken“. Geschützt sind „im politischen Leben stehende Personen“. Von hochrangigem Spitzenpersonal der Parteien bis zur kommunalen Ebene, inklusive der Richterinnen und Richter am BVerfG. Allerdings fallen alle anderen Richter nicht darunter, was nicht ganz logisch erscheint.
Frage: Brauchen wir diese Vorschrift wirklich? Richtig, es gibt Zeitgenossen, die mit unschöner Regelmäßigkeit verbal „die Sau rauslassen“, die mit Vokabeln hantieren, die selbst im Milieu für Schamesröte sorgen und bei denen sofort klar wird, dass alle Erziehungsbemühungen nicht den erhofften Erfolg hatten. Aber dafür gibt es ja die §§ 185, 186 und 187 StGB.
Bei einem qualifizierten Tatbestand, besonderer Ehrenschutz für politische Würdenträger, kann schnell der Eindruck entstehen, dass sich die politische Klasse – sozusagen in eigenem Interesse – einen herausgehobenen Ehrenschutz besorgen möchte. Diesen Eindruck sollte man vermeiden, stattdessen die o. a. Tatbestände konsequent anwenden, inklusive Ausschöpfung der Strafrahmen.
Noch besser wäre es, wenn die Justiz mit diesen Paragraphen überhaupt nicht behelligt werden müsste. Wer gute Argumente hat, der sollte nicht rumpöbeln. Wer keine hat, dem helfen auch Kraftausdrücke nicht. Deren Nutzung sagt mehr über den Absender aus als über die Empfänger.
Der Autor, Wolfgang Bosbach, ist Kongresspräsident des Berliner Kongresses für Wehrhafte Demokratie. Von 1994 bis 2017 war er Mitglied des Deutschen Bundestages und dort unter anderem von 2000 bis 2009 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für den Bereich Innen- und Rechtspolitik und von 2009 bis 2015 Vorsitzender des parlamentarischen Innenausschusses.
Der 8. Berliner Kongress Wehrhafte Demokratie - Gesellschaftlicher Dialog für Innere Sicherheit, Verteidigungsfähigkeit und Zusammenhalt findet vom 29. bis 30. Juni 2026 im Hotel de Rome in Berlin statt.