Bosbach/ Wegweiser

„AfD-Verbot light“ – realistisch oder reines Wunschdenken?

Auch hier gilt: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

100.000 Unterschriften, spätestens bis Sommer 2026, möchte eine Initiative in NRW sammeln. Ziel der Aktion: Die Landesregierung NRW soll aufgefordert werden,  den Bundesrat zu beauftragen, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Verbot der AfD einzureichen. Alleine könnte ein derartiger Antrag weder von einer Landesregierung noch von einem Landesparlament eingereicht werden, siehe § 43 BVerfGG.

Antragsberechtigt sind demnach nur die Verfassungsorgane Deutscher Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat. Noch nicht einmal das Staatsoberhaupt – der Bundespräsident – könnte einen derartigen Antrag stellen. Natürlich könnten selbst 1 Million Unterschriften weder die Landesregierung NRW noch das Landesparlament rechtlich verpflichten, einen solchen Antrag an den Bundesrat zu adressieren, aber es soll wohl so eine Art gesellschaftlicher Druck aufgebaut werden.

Nun gut, das ist legitim, wenngleich nicht sehr erfolgversprechend. Die Argumente pro- und contra eines Verbotes – genauer gesagt eines Verbotsverfahrens – sind hinlänglich bekannt, sie werden seit Monaten in Politik und Gesellschaft vorgetragen und abgewogen, ohne dass irgendein Erkenntnisfortschritt absehbar wäre. Die Pro-Fraktion beharrt auf ihren Argumenten ebenso hartnäckig wie die Abteilung Contra. Das Ganze erinnert stark an die Debatten um ein NPD-Verbotsverfahren vor gut 25 Jahren, die Ergebnisse der beiden Verfahren sind bekannt. Im Verfahren NPD-Verbot II hatten sogar alle drei Verfassungsorgane gleichzeitig (!) einen Antrag eingereicht, vermutlich, um mit der geballten Macht von gleich drei Verfassungsorganen das Gericht zu beeindrucken. Bekanntlich ohne Erfolg.

Wie das so ist, wenn monatelang immer die gleichen Argumente vorgetragen werden, irgendwann muss dann ein Neues präsentiert werden. Aktuell die Idee eines „partiellen Verbotes“, regional beschränkt auf die fünf sog. Neuen Länder. Natürlich nicht (!) mit dem Argument, weil dort die AfD bei Wahlen und in Umfragen besonders gut abschneide, sondern weil sie dort in ganz besonderer Weise demokratiefeindlich, menschenrechtswidrig agiere.

Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob diese Argumentation vor Gericht hinreichend tragfähig wäre, hier interessiert vielmehr die Frage, ob sich ein Parteienverbot nur auf einzelne Landesverbände beziehen könnte. Konkretes Beispiel: Könnte das Bundesverfassungsgericht die AfD nicht in Gänze verbieten, sondern nur die AfD in Thüringen oder Sachsen-Anhalt? Gute Frage! Nicht so leicht zu beantworten.

Nach § 46 Absatz 2 BVerfGG kann das Gericht das Verbot auf organisatorisch selbständige Teilorganisationen beschränken, aber nur dann, wenn der jeweilige Landesverband eine eigenständige Organisation mit eigener Willensbildung ist und selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. 

Ist das schon einmal passiert? Natürlich nicht, weil stets die Parteien in Gänze zu prüfen waren, nicht deren Landesverbände. In einer Kommentierung zum GG heißt es hierzu: „Die Auflösung  erstreckt sich auf sämtliche satzungsmäßigen Organisationen einer Partei. Unberührt bleiben dagegen die nicht zu ihr gehörigen, wenn auch von ihr abhängigen Organisationen, vor allem die sog. Tarnorganisationen. Diese genießen nicht den Schutz des Parteienprivilegs“. 

Demzufolge müsste man für das Verbot eines Landesverbandes diesen als „nicht satzungsgemäßen Teil der Gesamtpartei“ betrachten, eine mutige Argumentation. Aber auch erfolgversprechend? Zweifel dürften erlaubt sein.

Von jeder rechtlichen Argumentation einmal abgesehen: Wie überzeugend wäre es wohl, wenn man bei erheblichen Zweifeln an der Verfassungskonformität einer bundesweit agierenden Partei sagen würde: „In den Landesverbänden X,Y und Z verfolgt die Partei verfassungswidrige Ziele – in den übrigen aber nicht“ oder „in den anderen Landesverbänden zwar auch, aber dort soll sie weiter tätig sein und kandidieren können“!?


 

Der Autor, Wolfgang Bosbach, ist Kongresspräsident des Berliner Kongresses für Wehrhafte Demokratie. Von 1994 bis 2017 war er Mitglied des Deutschen Bundestages und dort unter anderem von 2000 bis 2009 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für den Bereich Innen- und Rechtspolitik und von 2009 bis 2015 Vorsitzender des parlamentarischen Innenausschusses.

Der 8. Berliner Kongress Wehrhafte Demokratie - Gesellschaftlicher Dialog für Innere Sicherheit, Verteidigungsfähigkeit und Zusammenhalt findet vom 29. bis 30. Juni 2026 im Hotel de Rome in Berlin statt.