Auf eher ungewöhnlichen Wegen mit Bolzenschneider und Sand-Harz-Gemisch zum Flughafen in Hamburg.
Dennoch kein Ermittlungsverfahren. Skandal! Skandal?
Immerhin seien „Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts (Verdacht ist gut 😊) des Hausfriedensbruches, der Sachbeschädigung sowie Widerstands (vermutlich gegen Vollstreckungshandlungen der Polizei) bzw. Beihilfe dazu eingeleitet worden“. Der Vorwurf „gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr“ wurde fallen gelassen. Keine Wunder, wenn ein Flughafen aufgrund illegaler Aktivitäten komplett stillgelegt werden muss – welcher „Verkehr“ könnte, dann noch gefährdet werden?
Was aus den Ermittlungsverfahren wurde? Keine Ahnung, aber es gab sicherlich einen ganz strengen richterlichen Tadel – sofern die Verfahren und die Beschuldigten überhaupt vor Gericht landeten. Und auch die Bundesminister Wissing (Verkehr), Buschmann (Justiz) und Habeck (Wirtschaft & Energie) tadelten die Aktion – was bei den Getadelten ein müdes Lächeln hervorgerufen haben dürfte.
13. Juli 2024. Ein Jahr später waren die wackeren Urlaubsflug-Verhinderer allerdings weniger erfolgreich – um nicht zu sagen grandios gescheitert. Die Hamburger Polizei entdeckte in der Nähe des Flughafens eine vierköpfige Gruppe Radfahrer- die prompt Reißaus nahm. Gegen Autos haben Radfahrer in puncto Tempo keine Chance, so auch hier. Gruppe gestellt, durchsucht, gefunden wurden Bolzenschneider, Westen, Plakate und ein Sand-Harz-Gemisch.
Person Nr. 5, offenbar für Social-Media-Dokumentationen zuständig, wurde ebenfalls erwischt. Und jetzt? Strafrechtliches Ermittlungsverfahren? Nö. Jeder ging seiner Wege, Schwamm drüber.
„Skandal“ rufen die einen – „es ist ein absolutes Rätsel, warum das nicht als Anfangsverdacht für eine Straftat ausreichen soll“, andere wiegeln ab. Gucken wir uns die Sache mal genauer an:
Eine VOLLENDETE Straftat scheidet aus, denn vor der Polizei ausbüchsen ist nicht strafbar, mit dem Rad aus ökologischen Gründen schon mal gar nicht.
Versuchte Sachbeschädigung (am Zaun)? Wäre gemäß § 303 Abs. 3 StGB strafbar – aber war das schon ein „Versuch“?
Versuchte Nötigung? Wäre gemäß § 240 Absatz 3 StGB auch strafbar, aber wenn man beim Thema Zaun das Merkmal „unmittelbares Ansetzten zur Tat“ verneint, kann man es bei der Nötigung nicht bejahen, weil zeitlich dahinter liegend.
Versuchter Hausfriedensbruch? Überhaupt nicht strafbar.
Bleibt die Frage: Lag (schon) ein „Versuch“ vor? Voraussetzung wäre, dass die Gruppe nach ihrem Tatplan zur Tat „unmittelbar angesetzt“ hätte. Was wohl nicht der Fall war. Rucksack packen und zum potenziellen Tatort fahren sind wohl eher (straflose) Vorbereitungshandlungen.
So dürften es auch die Polizei und die zuständige Staatsanwaltschaft gesehen haben.
Der Autor, Wolfgang Bosbach, ist Kongresspräsident des Berliner Kongresses für wehrhafte Demokratie. Von 1994 bis 2017 war er Mitglied des Deutschen Bundestages und dort unter anderem von 2000 bis 2009 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU Bundestagsfraktion für den Bereich Innen- und Rechtspolitik und von 2009 bis 2015 Vorsitzender des parlamentarischen Innenausschusses.
Der 7. Berliner Kongress Wehrhafte Demokratie - Gesellschaftlicher Dialog für Innere Sicherheit, Verteidigungsfähigkeit und Zusammenhalt findet vom 16. bis 17. Juni 2025 im Hotel de Rome in Berlin statt.