Staatsministerin für Digitales Judith Gerlach
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Kein Alleingang bei Kooperationsmodellen für EfA-Projekte

Judith Gerlach, Staatsministerin für Digitales im Freistaat Bayern, im Kurzinterview

Die Bundesländer digitalisieren nicht sämtliche OZG-Verwaltungsleistungen in Eigenregie, sondern nutzen die Möglichkeit der Nachnutzung für bereits entwickelte Online-Dienste. Beispiele hierfür sind die Anträge auf BAföG und Arbeitslosengeld II. Dies birgt eine ganze Reihe von Vorteilen, unter anderem schont es die Kapazitäten der IT-Dienstleister der Länder und Kommunen. Welche Online-Anträge Bayern nachnutzt und wie Kooperationsmodelle aussehen, darüber spricht Staatsministerin Judith Gerlach im Interview mit VdZ.

Das Einer-für-Alle-Prinzip (EfA) bedeutet, dass Online-Dienste, die von federführenden Bundesländern der Themenfelder aufgesetzt werden, von anderen Ländern nachgenutzt werden können. Welche Dienste anderer Bundesländer werden in Bayern bereits genutzt?

Judith Gerlach: Als IT-Beauftragte der bayerischen Staatsregierung habe ich die Ressorts angehalten, alle Online-Dienste, die nach dem EfA-Prinzip entwickelt werden, auf die Möglichkeit der Nachnutzung in Bayern zu überprüfen. Viele Dienste sind bei den Fachressorts auf Nachnutzungsinteresse gestoßen. Bei dem Online-Dienst „BaföG digital“ ist Bayern bereits der Verwaltungsvereinbarung beigetreten und nutzt damit den EfA-Dienst. Mit steigender Anzahl verfügbarer EfA-Dienste wird Bayern, sofern fachlich und wirtschaftlich sinnvoll, diese auch vorrangig nutzen.

Die technische Entwicklung der Online-Dienste wird grundsätzlich von öffentlich-rechtlichen IT-Dienstleistern übernommen. Wie sehen die Kooperationsmodelle aus für die Nachnutzung bzw. Zusammenarbeit mit den anderen Bundesländern?

Hier ist kein bayerischer Alleingang gefragt, sondern die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Nachnutzung sind länderübergreifend zu schaffen. Sonst haben wir am Ende einen Flickenteppich, bei dem keiner mehr durchblickt. Es gibt derzeit schon verschiedene Kooperationsmodelle zur Nachnutzung und Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern. Beispielsweise können über den FIT-Store EfA-Leistungen nachgenutzt werden. Hier fehlt es aber noch an einer eingestellten Leistung, um das Konstrukt auch praktisch zu erproben. Weitere Modelle, die insbesondere die einfache rechtliche Nachnutzung von Kommunen im Blick haben, werden aktuell in Gremien des IT-Planungsrats geprüft. Und zu guter Letzt gibt es natürlich immer noch die Möglichkeit, ganz klassisch Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Ländern abzuschließen. Ich bin optimistisch, dass wir für die Kooperation mit den anderen Bundesländern und Kommunen gute Wege finden.

Führt das Einer-für-Alle-Prinzip aus Ihrer Sicht zu einem Eingriff in den Markt und den Wettbewerb? 

Ich habe mich im IT-Planungsrat persönlich dafür stark gemacht, dass im Beschluss zur arbeitsteiligen Zusammenarbeit nach dem EfA-Prinzip alle IT-Dienstleister zu berücksichtigen sind. Wir wollen keine Umsetzung aller EfA-Dienste exklusiv durch einen einzigen Dienstleister. Es gibt genug OZG-Leistungen, um als Dienstleister über einen gesunden Wettbewerb auf dem Markt zum Zug zu kommen. In Bayern haben wir in unserem OZG-Masterplan verankert, dass wir als Verwaltung nur dort selbst tätig werden, wo keine Angebote am Markt bestehen. Wir stehen also mit unseren Entwicklungen nicht in Konkurrenz zu den Dienstleistern. Im Gegenteil: Die EfA-Dienste werden sich am Markt erst noch behaupten müssen. Bislang wird alles aus den Mitteln des Konjunkturprogramms finanziert. Preisschilder für EfA-Leistungen nach 2022 gibt es noch nicht. Es wird sich zeigen, wie sich hier der Markt selbst reguliert.